Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aufträge

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei Aufträgen und Dienstleistungen zwischen der STF als Auftragnehmerin und Firmen/Institutionen als Auftraggeber. Ausnahmsweise werden auch Werkverträge geschlossen.

Anwendungsbereich

Das Verfahren gilt für die Durchführung von externen Aufträgen und Beratungen.

Leistungen der STF

Die STF liefert ihren nationalen und internationalen Partnern Dienstleistungen im Bereich Textilwirtschaft und Handel. Sie erbringt dabei qualitativ hohe Leistungen, die dem Stand der Technik und der Organisation entsprechen.
Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus den vereinbarten Leistungsbeschreibungen in der Auftragsformulierung. Kann die STF aufgrund höherer Gewalt die Leistung nicht vertragsgetreu erbringen, wird die Vertragserfüllung verschoben oder sistiert.

Leistungen der Kunden

Die von den Partnern zu bezahlenden Dienstleistungen/Produkte ergeben sich aus dem Auftrag und der Offerte. Die Partner garantieren einen reibungslosen Ablauf der Aufträge und sind damit auch für Termine und Qualität der Ergebnisse mitverantwortlich.

Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

Einzelheiten der Rechnungsstellung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Auftrag und der Offerte. Bei grösseren Aufträgen können zeitlich gestaffelte Teilzahlungsbeträge und -ziele vereinbart werden. 
Die Rechnung ist bis zum aufgedruckten Zahlungstermin zu begleichen. Bis zu diesem Datum kann der Partner schriftliche Einwände gegen die Rechnung erheben. Sind bis zum Zahlungstermin weder Zahlung noch begründeter Einspruch erfolgt, haftet der Partner für die durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten und weiteren Schäden.

Geistiges Eigentum, Nutzung im Unterricht

Für die Dauer des Auftrages sind erarbeitete Lösungen Eigentum der STF. Nach Abschluss eines Auftrages gehen die Nutzungsrechte der Dienstleitung in das Eigentum des Auftraggebers über. Die STF behält das Urheberrecht an ihrem produziertem geistigen Eigentum. Der STF bleibt das Recht, Auftrag und Daten in geänderter Form in ihrem Unterricht zu verwenden. Ausnahmen hiervon sind Aufträge mit Geheimhaltungspflicht, die bis zum Ablauf der Geheimhaltungstermine auch nicht im Unterricht Verwendung finden dürfen. Einzelheiten über Geheimhaltung und Nutzungsrecht können im Auftrag näher definiert werden.

Inkrafttreten, Dauer und Kündigung

Der Vertrag tritt grundsätzlich nach Unterzeichnung in Kraft. Bei Aufträgen mit grösserem Umfang tritt er bei Auftragsbeginn gemäss Absprache in Kraft.
Ist allenfalls die vereinbarte Leistung, trotz überprüfter Anstrengung, fristgemäss nicht erreichbar, kann der Auftrag in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit aufgekündigt werden.

Haftung

Die STF haftet gemäss OR 398 für getreue Ausführung eines Auftrages. Für Schäden haftet sie nur bis zu einem Betrag von CHF 500.--.

Änderung des Vertrages

Wird die vertragliche Zielsetzung nachträglich von beiden Seiten nicht als erreichbar erkannt, kann der Auftrag in gegenseitigem Einvernehmen zweckgemäss angepasst werden.

Schlussbestimmungen

Ohne schriftliche Zustimmung der Partner kann die STF die Dienstleistung nicht an Dritte abtreten.
Der Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht. Gerichtstand ist Wattwil/SG.